Arzthaftung – Schlichtung

Bei Fragen zur Arzthaftung kann zunächst eine Schlichtung angestrebt werden. Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern und Zahnärztekammern sind zuständig für die außergerichtliche Klärung von Streitigkeiten, denen Schadensersatzansprüche von Patienten wegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung zu Grunde liegen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Die Schlichtungsstelle kann nur bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter tätig werden. Wenn die Auswertung der Krankenunterlagen zu dem Ergebnis führt, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, wird der Entwurf eines Gutachtenauftrags an die Beteiligten übersandt, um ihnen Gelegenheit zu geben, ggf. Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorzutragen. Etwa vier Wochen nach Übersendung des Entwurfs wird der Gutachtenauftrag an den Gutachter übersandt. Das Gutachten wird den Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. In der abschließenden Beurteilung wird dargelegt, weshalb Ansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Die Aufklärungsproblematik wird nur bei entsprechender Rüge geprüft. Einwendungen gegen die abschließende Stellungnahme sind nur mit neuen Tatsachen binnen einer Frist von einem Monat möglich.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens dient der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Diese sind in der Regel sehr langwierig und für alle Parteien belastend. Selbst wenn im Ergebnis des Schlichtungsverfahrens keine gütliche Einigung zwischen Patient und Arzt möglich ist, kann anschließend noch immer das gerichtliche Klageverfahren betrieben werden. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.

Strafverfahren bei Einstellung verschweigen?

Kann ein Arbeitnehmer bei der Einstellung ein gegen ihn laufendes Strafverfahren verschweigen? Hierüber müssen sich hin und wieder Arbeitsgerichte auseinander setzen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen darf ein Chefarzt bei seiner Einstellung weder Vorstrafen noch laufende Ermittlungsverfahren verschweigen. Erfährt der Arbeitsgeber hiervon später, ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies entschied das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.12.2011 zum Aktenzeichen 7 SA 524/11.

Ein habilitierter Facharzt hatte mit einem Krankenaus einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach er als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe eingestellt wurde. Bei der Einstellung unterzeichnete der Facharzt eine Erklärung in welche er sich verpflichtete, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen gegen ihn zu melden und erklärte, dass gegen ihn keine Straf- und Ermittlungsverfahren laufen.

Nach der Anstellung wurde der Facharzt wegen fahrlässiger Tötung eine Neugeborenen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er bei seinem alten Arbeitgeber einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet hatte.

Der neue Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Facharzt fristlos. Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage blieb bis zum Landesarbeitsgericht erfolglos.

Daher ist in Zweifelsfällen den Arbeitnehmer zu raten, lieber die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren offen anzusprechen. Dies bringt gegenüber dem neuen Arbeitgeber zudem zum Ausdruck, dass man auch mit problematischen Themen gegenüber dem neuen Arbeitgeber offen und vertraulich umgeht und zeugt von Ehrlichkeit.

Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung kann über die Träger der Sozialhilfe nach §§ 11, 15 SGB XII und Träger der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 16 a SGB II finanziert werden. Dies setzt nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 13.07.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 14/09 R voraus, „dass zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit vorliegt und zum anderen, dass sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich ist. Daher sollte spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung zugleich ein Leistungsantrag nach SGB II, bzw. SGB XII gestellt werden. Zugleich sollte dargelegt werden, warum die Schuldnerberatung zur Eingliederung erforderlich ist.

Sollte das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ablehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid der Widerspruch möglich. Dieser Widerspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides einzulegen. Sollte das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt keinen Abhilfebescheid erlassen, sondern mit einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch nicht stattgeben, so ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides die Klage beim Sozialgericht möglich. Leider kommt es häufig vor, dass Jobcenter oder Grundsicherungsamt die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung eines Antrages oder eines Widerspruchs nicht einhalten. In diesem Fall kann beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit gegen das Jobcenter oder gegen das Grundischerungsamt eingereicht werden. Für die Bearbeitung des Antrages hat das Amt bis zu sechs Monate Zeit und für die Bearbeitung des Widerspruchs bis zu drei Monate. Für die Klage wegen Untätigkeit wird in der Regel Porzesskostenhilfe gewährt, dass hierfür auch ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden kann.

Stellenvergabe dokumentieren

Bei der Stellenvergabe sollte der Arbeitgeber ausführlich und nachvollziehbar dokumentieren, wie und warum die Auswahl für die zu besetzende Stelle auf den ausgewählten Bewerber gefallen ist und warum insbesondere schwerbehinderte Bewerber nicht ausgewählt wurden. Selbst wenn keine schwerbehinderten Bewerber sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben, ist eine genaue Dokumentation für den Arbeitgeber wichtig. Klagt ein abgelehnter Stellenbewerber gegen den Arbeitgeber könnte ansonsten das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der abgelehnte Stellenbewerber besser für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, selbst wenn der Arbeitgeber bereits einen anderen Arbeitnehmer eingestellt hat. Dann hat der Arbeitgeber für die gleiche Stelle plötzlich zwei Arbeitnehmer, muss doppelt Vergütung oder Schadensersatz zahlen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat zum Aktenzeichen 19/3 Sa 47/09 eine Kommune verurteilt, einen abgelehnten Stellenbewerber einzustellen. Die Kommune hatte einen anderen Bewerber den Vorzug gegeben, jedoch ihre Entscheidung nicht dokumentiert. Der abgelehnte Bewerber, der alle Voraussetzungen für die Einstellung erfüllte, klagte auf Einstellung. Entsprechend dem Urteil, musste die Kommune den abgelehnten Bewerber ebenfalls einstellen. Die Richter begründeten dies u. a. damit, dass der potenzielle Arbeitgeber weder ein schriftliches Anforderungsprofil, noch eine ordnungsgemäße Dokumentation seiner Auswahlentscheidung erstellte. Daher gingen die Richter davon aus, dass der Kläger am Besten für die Stelle geeignet sei, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste.

Freibetrag für Erwerbstätige

Für erwerbstätige Hilfebedürftige gibt es einen Freibetrag bezüglich der Anrechnung von Einkommen. Bei den so genannten Aufstocker gibt es einerseits einen Grundfreibetrag von 100,00 Euro und einen darüber liegenden Freibetrag abhängig von der Höhe des Einkommens. In der Praxis gibt es häufig streit darüber, für welches Einkommen ein Freibetrag zu gewähren ist und welches Einkommen nicht den Freibeträgen unterliegt, also vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter angerechnet wird.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.05.2009 zum Aktenzeichen B 4 AS 29/08 R entschieden, dass Insolvenzgeld keine zweckbestimmte Einnahme ist und daher bei den Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Zugleich stellte das Gericht klar, da diese Entgeltersatzleistung „in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt, ist es auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (wegen Zahlungsschwierigkeiten) zu einem späteren Zeitpunkt zahlt oder ob an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs wegen des Eintritts eines Insolvenzereignisses das durch die BA gezahlte InsG tritt.“ Dies dürfte dann wohl auch für verspätete Entgeltzahlung des Arbeitsentgelts und unter Umständen für andere Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld und dergleichen gelten.

Wurde bei diesen Zahlungen keine Einkommensbereinigung durchgeführt, kann bis zu vier Jahre rückwirkend ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Risikoaufklärung des Patienten

Risikoaufklärung bedeutet, dass Patienten vor einem ärztlichen Eingriff immer über das Risiko des Eingriffs aufgeklärt werden müssen. Bei fehlender, falscher oder unvollständiger Aufklärung kann der Patient Schadensersatz vom Arzt oder Krankenhaus verlangen, insbesondere wenn sich ein Risiko des Eingriffs bei ihm verwirklicht hat. Bei den Gerichten wird häufig über den Umfang dieser Aufklärung gestritten. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Patient dabei „im Großen und Ganzen“ über alle relevanten Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Es reicht grundsätzlich aus, wenn dem Patienten konkret mitgeteilt wird, dass der Eingriffe trotz Beachtung aller ärztlichen Kunst fehlschlagen kann, dass auch neue Leiden hinzukommen können, Ausfälle und Beschwerden sich nicht bessern oder gar verschlimmern können. Diese müssen möglichst konkret benannt werden. Wenn der Patient darüber hinaus beispielsweise statistische Wahrscheinlichkeiten wissen mochte, gehen Gerichte häufig davon aus, dass der Patient diese hinterfragen muss. Erst wenn bei einer Hinterfragung durch den Patienten nicht vollständige oder falsche Aufklärung erfolgt, greift dann wieder die Haftung wegen Aufklärungsfehlern.

Der Patient sollte sich immer unmittelbar nach der Aufklärung ein Exemplar des Aufklärungsbogens geben lassen, aus welchen hervorgeht, über was konkret aufgeklärt wurde, einschließlich ob die vollständige Risikoaufklärung erfolgt ist. Sollte es versäumt worden sein, sich den Aufklärungsbogen aushändigen zu lassen, kann der Patient jederzeit Akteneinsicht in seine vollständigen Patientenunterlagen verlangen und hat den Anspruch, eine vollständige Kopie zu erhalten. Die Kopierkosten muss der Patient allerdings selbst bezahlen.

Rechnung an Kassenpatient

Der Kassenpatient, das heißt der Patient, welcher Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und kann darüber hinaus Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch nehmen. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten grundsätzlich alle Leistungen als Sachleistungen. Für diese Sachleistungen erstellt der Arzt eine Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung und erhält von dieser sein Geld. Diese wiederum erhält über einen komplizierten Berechnungsweg auf Umwegen von den Krankenkassen sein Geld, in welche die Versicherten ihre Beiträge eingezahlt haben. Mithin hat der Patient, außer die Pauschale von 10,00 € pro Quartal, an den Arzt keine Zahlung zu leisten. Nur wenn der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt, muss er die Behandlung selbst zahlen. Eine Vereinbarung, wonach die Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen soll und in der der Versicherte lediglich darauf hingewiesen wird, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen kann, reicht entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2010 zum Aktenzeichen 163 C 34297/09 für eine wirksame private Honorarvereinbarung nicht aus. Nachdem ein Patient auf eine solche Vereinbarung gezahlt hatte und er seine Rückforderungsansprüche an seine Krankenversicherung abtrat, verklagte die Versicherung den Arzt erfolgreich auf die Erstattung der Behandlungskosten.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz findet nicht auf jeden Arbeitsvertrag Anwendung. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als sechs Monate bestanden haben muss. Eine zweite wesentliche Voraussetzung ist die Betriebsgröße. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende zählen nicht mit. Bei einer Beschäftigung, die vor dem 01.01.2004 begonnen hat, müssen lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, wobei diese bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt gewesen sein müssen.

Dies bedeutet aber nicht, dass nur derjenige zählt der vollbeschäftigt ist. Als ein Arbeitnehmer wird gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wer mehr als 20 Stunden und höchstens 30 Stunden beschäftigt ist, zählt nach dem Kündigungsschutzgesetz als 0,75 Arbeitnehmer. Wer weniger als 20 Stunden beschäftigt ist, zählt als 0,5 Arbeitnehmer. Dies führt dazu, dass auch jemand, der nur eine Stunde oder fünf Stunden in der Woche beschäftigt ist, als 0,5 Arbeitnehmer zählt.

Wenn jemand gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist gilt für alle Kündigungen und nicht nur für die Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung. Innerhalb der drei Wochenfrist muss die Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein, nicht nur zur Post gegeben sein.

Aufklärung durch den Arzt

Die Ärzte in den Praxen und Krankenhäusern haben die Pflicht zur umfangreichen Aufklärung gegenüber den Patienten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können sich umfangreiche Schadensersatzzahlungen an die Patienten ergeben, welche grundsätzlich über die Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen werden.

Das Oberlandgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2010 zum Aktenzeichen 12 U 148/08 bestätigt, dass das Aufklärungsgespräch eine originäre ärztliche Aufgabe ist, welche nicht in weiten Teilen auf das nichtärztliche Personal übertragen werden darf. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufklärung zumindest zu einem Teil durch einen Stationspfleger. Dies hatte Folgen für den Schadensersatzanspruch der Patientin. Das Gericht führte aus, diese Aufklärung sei „nicht ausreichend, denn dem Patienten muss auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt – und nicht mit einem Pfleger – gegeben werden.“

Daher ist den Ärzten in jedem Einzelfall zu raten, ein an dem Patienten orientierte individuelle Aufklärung vorzunehmen und dieser Aufklärung gut zu dokumentieren. Auf der anderen Seite ist bei den umfangreichen Pflichten zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt nicht ganz unberechtigt zu fragen, wann der Arzt noch behandeln soll, wenn er seine Arbeitszeit für Aufklärung, Beratung, Dokumentation, Abrechnung usw. aufwenden muss. Daher muss auch im Sinne der Patienten das aktuelle System gründlich überdacht werden, dass die Ärzte mehr Zeit zur Behandlung haben, was auch den aktuellen und zukünftig noch größeren Mangel an Ärzten insbesondere in ländlichen Gebieten vorbeugen würde.

Unterkunfskosten für ein Wohnmobil

Die Unterkunftskosten für ein Wohnmobil können Kosten für Unterkunft im Sinne des SGB II und des SGB XII darstellen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17 Juni 2010 zum Aktenzeichen B 14 AS 79/09 R den Grundsicherungsträger verurteilt, die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für ein Wohnmobil anteilig zu übernehmen. Dabei stellte das Gericht klar: „Ein Bezieher von Alg II, der nicht über eine Wohnung verfügt und stattdessen in einem Wohnmobil lebt, kann Unterkunftskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen.“ In einem solchen Fall stellt das Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des SGB II dar. Das Bundessozialgericht wies zugleich darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob „die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann.“

Im Falle der Ablehnung durch das Amt ist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, kann bis zum Beginn des Vorjahres ein Überpfüfungsantrag gestellt werden. In diesen sollte die hier genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts benannt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben.