Verdienstausfall bei Arzthaftung

Auf Grund eines geburtshilflichen Behandlungsfehler muss ein Gynäkologe einem 1977 geborenen Kläger auch den Verdienstausfall erstatten. Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 186/08 das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 bestätigt. In Folge des Behandlungsfehlers litt der Kläger an einem Hörschaden. Schwierig ist in solchen Fällen, wie die Höhe des Verdienstausfalls zu berechnen ist. Hierbei ist eine Prognose zur beruflichen Entwicklung zu stellen, wobei auf die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern berücksichtigt werden müssen. Wenn sich auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Schädigungszeitpunkt und den Zeitpunkt der Schadensermittlung weitere Anhaltspunkte für die Fähigkeiten und Begabungen und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne Schadensfall ergeben, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen. Vorliegend musste der verklagte Gynäkologe als Schaden 80 % der Differenz des aktuellen Verdienstes des Klägers zu dem Verdienst ersetzen, welchen der Kläger ohne diesen geburtshilflichen Behandlungsfehler im Prognoseberuf erzielt hätte.

Gerade Schäden in der Folge von Fehlern bei der Geburt führen häufig zu lebenslangen gesundheitlichen Einschränkungen. Diese wiederum führen zu lebenslangen und zugleich wiederkehrenden finanziellen Schäden, wie notwendige spezielle Bildungsangebote, der Ausfall des Verdienstes, die notwendige Betreuung und Pflege, die Führung des Haushaltes, bauliche Veränderungen zur Anpassung an die Behinderung, Ausgaben für Arztbesuche, Behandlungen, Fahrtkosten usw. Die Berechnung und der Nachweis der einzelnen Schäden kann schwierig werden, dass es sich empfiehlt, einen auf das Recht der Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Die ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Parallel sind Auseinandersetzungen mit den Sozialkassen, wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder Sozialamt erforderlich, dass der Rechsanwalt sich zugleich auf das Sozialrecht spezialiert haben sollte, wie ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Grobe Beleidigung – Kündigungsgrund

Ein Grund zur Kündigung kann auch eine grobe Beleidigung darstellen. Ein grob beleidigendes Verhalten gegenüber Arbeitgebern, Kunden oder Mitarbeitern stellt grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Ein solcher Pflichtverstoß kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigen. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 08.04.2010 zum Aktenzeichen 4 Sa 474/09 die mehrfache Beleidigung eines Kraftfahrers zu einem Kundenvertreter mit dem Wort „Arschloch“ als nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung im konkreten Fall gehalten. Der Arbeitnehmer wusste nicht, dass es sich um einen Kundenvertreter handelte und hielt ihn lediglich für einen „Wichtigtuer“, der den Kraftfahrer bei der Ausübung seiner Tätigkeit bei einer Anlieferung beim Kunden hinderte. Das Gericht sah durchaus, dass durch diese Äußerungen die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährdet werden, hielt jedoch eine Abmahnung für ausreichend.

Selbst bei angespannten Verhältnissen auf Arbeit sollte der Arbeitnehmer daher seine Wortwahl gut überlegen. Lieber einmal mehr etwas einstecken, als wegen einer spontanen Äußerung seinen Arbeitsplatz zu risikieren. Tritt wiederholt ein Fehlverhalten von Arbeitgebern, anderen Arbeitnehmern oder Kunden gegenüber den Arbeitnehmer auf, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass sich ein derartiges Verhalten nicht wiederholt. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht, welches sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Kommt der Arbeitgeber dieser Fürsorgepflicht nicht nach, kann in Einzelfällen auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Arbeitgeber angezeigt sein. In Ausnahmefällen besitz der Arbeitnehmer auch das Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Hieraus können sich Schadensersatzansprüche, wie für entgangene Vergütung ergeben.

Fixierung von Heimbewohnern

Eine Fixierung von Heimbewohnern ist nur in Ausnahmefällen zulässig und Bedarf in der Regel einer gerichtlichen Genehmigung. Mit der Fixierung wird die Bewegungsfreiheit der Betroffenen durch Bettgitter oder Gurte eingeschränkt. Sofern Heimbewohner noch selbst entscheiden können, ist für eine Fixierung deren Zustimmung erforderlich. Können Heimbewohner nicht mehr selbst entscheiden, reicht für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2012 zum Aktenzeichen XII ZB 24/12 entschieden, dass die Zustimmung des Betreuers für eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht ausreicht.

Obwohl es bei der Betroffenen mehrfach zu Stürzen aus dem Bett gekommen ist, wobei diese einen Kiefernbruch erlitten hatte, durfte trotz der Zustimmung des Betreuers die Fixierung mittels Beckengurt nicht ohne gerichtliche Genehmigung vorgenommen werden. Ansonsten kann eine strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung vorliegen.

Das Gericht stellte klar, dass auch eine notarielle Vorsorgevollmacht für die Zustimmung des Betreuers nicht ausreichend ist. Daher ist für Betroffene zu überlegen, ob diese zu einem Zeitpunkt, in welchen sie noch selbst entscheiden können, eine Patientenverfügung erstellen. In dieser können sie auch regeln, ob für eine Fixierung die Zustimmung des Betreuers ausreichend sein soll oder diese immer von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll. Patientenverfügungen können zum Beispiel mit einem Fachanwalt für Medizinrecht Ihrer Wahl erstellt werden.

Kündigungsschutzklage

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine unangenehme Sache, welche häufig zu einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht führt. Diese Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung möglich. Daher kommt es für den Arbeitgeber darauf an, dass er nachweisen kann, wann die Kündigung beim Arbeitnehmer zugegangen ist. Für die Fristeinhaltung muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass die Klage innerhalb der Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Es reicht nicht aus, dass die Klage innerhalb der drei Wochen an das Arbeitsgericht abgeschickt wurde.

Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist entweder die Weiterbeschäftigung oder die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder die Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung. Bei fristlosen Kündigungen verhängt das Arbeitsamt in der Regel eine Sperrzeit von drei Monaten, in welchen das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Bei der Verhängung einer solchen Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld insgesamt um ein Viertel gekürzt. Wer bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als einem Jahr hat, muss dann am Ende des Arbeitslosengeldbezugs erneut für mehrere Wochen auf das Arbeitslosengeld verzichten.

Ein großer Teil der Kündigungsschutzklagen endet mit einem Vergleich, zum Beispiel der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder der Zahlung einer Abfindung. Rechtschutzversicherung übernehmen die Kosten für das Klageverfahren. Bei fehlender Rechtsschutzversicherung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn man selbst die Kosten für ein solches Verfahren nicht aufbringen kann.

Diskriminierung wegen Alter bei Urlaub

Ein Diskriminierung bei der Gewährung von Urlaub wegen dem Alter ist unzulässig. Bei der Urlaubsdauer dürfen jüngere Angestellte nicht gegenüber älteren Angestellten diskriminiert werden. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst, welche das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf den gleichen Jahresurlaub wie die Beschäftigten, welche das 40. Lebensjahr vollendet haben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.03.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 529/10 klargestellt, dass die nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer in § 26 TVÖD eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters darstellt. Nach dieser Vorschrift erhalten nur Beschäftigte nach Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Jahr einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Dies benachteiligt jüngere Beschäftigte. Für die Vergangenheit kann diese Diskriminierung nur dadurch beseitigt werden, dass der Urlaubsanspruch für die diskriminierten jüngeren Arbeitnehmer angepasst wird. Daher haben diese nicht nur 26 oder 29 Arbeitstage Urlaubsanspruch, sondern ebenfalls 30 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch muss innerhalb der gesetzlichen und tariflichen Fristen geltend gemacht werden.

Gegenüber dem Arbeitsgeber muss der Jahresurlaub beantragt werden. Erst nach der Gewährung durch den Arbeitgber darf der Urlaub angetreten werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Beantragung des Urlaubs und die Gewährung des Urlaubs schriftlich erfolgen. Sieht der aktuelle Tarifvertrag eine Gewährung von Urlaub abhängig vom Lebensalter vor, ist dies nach dieser Rechtssprechung nicht mehr zulässig. Deshalb sollte der Urlaub im vollen Umfang beantragt werden, wie der Umfang des Urlaubs für ältere Arbeitnehmer vorgesehen ist. Wird dieser Urlaub nicht beantragt, muss dieser nicht gewährt werden und verfällt grundsätzlich nach den gesetzlichen Fristen. Auf der anderen Seite werden die Parteien, welche die zukünftigen Tarifverträge schließen, diese neue Rechtsprechung beachten. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die Tarifverträge zukünftig für ältere Arbeitnehmer die gleiche Anzahl (geringer Anzahl) von Urlaubstagen vorsehen, wie für jüngere Arbeitnehmer. Vermutlich wird eine Anpassung der Urlaubsdauer nach unten erfolgen.

Pflicht zum Beitrags bei betrieblicher Altersvorsorge

Nicht jeder von der Krankenversicherung erhobene Beitrag ist zulässig. Die Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, zum Beispiel aus einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, d. h. auf die Betriebsrenten sind Beiträge abzuführen, welche die Höhe der zur Verfügung stehenden Rente verringert. Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung sind nicht versicherungspflichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Urteil vom 28.09.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 entschieden, dass keine Versicherungspflicht gegeben ist, wenn eine ursprüngliche betriebliche Altersvorsorge, zum Beispiel wegen der Insolvenz des Arbeitsgebers, als private Kapitallebensversicherung weiter geführt wird. Auf Erträge aus der Zeit ab der Umwandlung in eine private Lebensversicherung sind somit keine Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegebersicherung zu zahlen. Das Bundessozialgericht hatte dies noch anders gesehen, was das Bundesverfassungsgericht als eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes ansah, wonach nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlichen Gleichen, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichen untersagt ist.

Sollte die Krakenversicherung dennoch Beiträge erheben, ist hiergegen der Widerspruch möglich. Sollte die Frist für den Widerspruch bereits abgelaufen sein, dann kann bis zu vier Jahre rückwirkend ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Sollte die Krankenversicherung den Widerspruch ablehnen, kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Das Sozialgericht wird dann die Berechtigung der erhobenen Beiträge prüfen. Bei unberechtigter Beitragseinziehung ist der unberechtigt eingezogen Beiträg wieder zurück zu zahlen.

Pflicht der Ärzte zur Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte sind nach ihrer Berufsordnung verpflichtet, in dem Umfange beruflich an einer Fortbildung teilzunehmen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Wegen der Nichteinhaltung dieser Weiterbildungspflicht wurde ein Arzt vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 1450/11 zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schmerzensgeld an die Patientin verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts müssen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift des Facharztgebietes des Arztes veröffentlicht werden, zeitnah im Berufsalltag umgesetzt werden. Das Gericht ging somit nicht nur von der Fortbildungspflicht aus, sondern auch von der Verpflichtung der Umsetzung der Erkenntnisse aus der Fortbildung. Das Schmerzensgeld wurde der Patientin zugestanden, weil sie nach der Operation drei Tage an einer vermeidbaren und zugleich heftigen Übelkeit litt.

Wie dieses Beispiel zeigt, unterliegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Vielzahl von beruflichen Pflichten zum Schutz der Patienten. Die Pflicht zur Fortbildung ist hierbei nur eine von vielen Verpflichtungen. Darüber hinaus sind die Ärzte u.a. auch verpflichtet, den Patienten vor jeder Behandlung umfangreich aufzuklären, während der Behandlung die Aufklärung gegebenfalls zu erweitern. Eine weitere Pflicht ist die Dokumentationspflicht. Aus den Patientenunterlagen müssen alle wesentlichen Schritte der Behandlung vom Erstgespräch, Erstuntersuchung über die Behandlung bis zum Ende der Behandlung aufgenommen werden, wie auch die Verschreibung von Medikamenten und das Auftreten von Komplikationen.

Unwirksame außerordentliche Kündigung

Sollte eine außerordentliche Kündigung unwirksam sein, kann vom Arbeitsgericht festgestellt werden, dass diese außerordentliche Kündigung nicht wirksam ist und der Arbeitnehmer ungekündigt weiter beschäftigt ist. Für diese Klage hat der Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung maximal drei Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Innerhalb der Frist von drei Wochen muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein und nicht nur an das Arbeitsgericht abgeschickt sein.

Wenn Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Vermögensstraftaten begehen, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei kommt eine sehr langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit und damit angesammeltes Vertrauenskapital ein sehr hoher Stellenwert zu. Eine erhebliche Pflichtverletzung kann in einem solchen Falle dazu führen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall einer Betrugshandlung mit einem Schadenbetrag von ca. 150,00 Euro die Kündigung für unwirksam gehalten und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt. (Urteil vom 16.09.2010 zum Aktenzeichen 2 Sa 509/10)

Der vorliegende Fall zeigt, dass die Arbeitsgerichte eine sorgfältige Prüfung in jedem Einzelfall vornehmen. Hierbei erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitsgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ob das für das Arbeitsverhältniss erforderliche Vertrauensverhältnis noch vorliegt.

Pflicht des Arztes zur Aufklärung

Ein Arzt hat grundsätzlich vor jedem medizinischen Eingriff eine umfangreiche Aufklärung der Patienten vorzunehmen. Erfolgt diese Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig, kann dies Schadensersatzansprüche der Patienten gegen den Arzt, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung auslösen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 198/09 bestätigt, dass auch über lediglich theoretische Risiken aufzuklären ist, wenn der Eintritt des Risikos in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall ging es um eine konkrete Behandlung, welche PRT genannt wird, bei welcher das Risiko einer Querschnittslähmung eintreten kann. Diese Aufklärung war unterblieben, da aus Sicht des Arztes in der Vergangenheit noch nicht über die Verwirklichung dieses Risikos berichtet wurde.

Sollte der Arzt, der Zahnarzt oder das Krankenhaus die Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen verweigern, kann dies über einen Rechtsanwalt – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden. In der Regel lassen es die Ärzte jedoch hierauf nicht ankommen.

Der Patient kann zu jeder Zeit von seinem Arzt oder Zahnarzt oder Krankenhaus eine Kopie der vollständigen Patientenunterlagen verlangen. Diese müssen nach Verlangen unverzüglich herausgegeben werden, wobei der Patient die Kosten für die Kopien zu tragen hat. In den Patientenunterlagen müssen sich auch alle Unterlagen zur Aufklärung befinden. In der Regel erhält der Patient unmmittelbar nach der Aufklärung eine Kopie des Aufklärungsbogens, in welchen alle wesentlichen Fragen und Antworten enthalten sein müssen, über welche aufgeklärt wurde.

Pfändungsschutzkonto ohne extra Gebühren

Für das Pfändungsschutzkonto darf das Kreditinstitut keine höheren Gebühren verlangen als für ein Konto, bei welchen kein Pfändungsschutz besteht. Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür dürfen Sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.06.2012 zum Aktenzeichen 2 U 10/11 keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritt dieses Urteil gegen eine Bank, welche für das Girokonto keine Gebühren erhob, jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos verlangte. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen dürfe, als die Bank für das Führen eines Girokontos mit vergleichbarem Leistungsumfang erhebt.

Das Gericht untersagte zugleich, den Nutzungsausschluss von ausgegebenen Karten infolge der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dies würde den Kunden ungemessen benachteiligen.

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht den Ausschluss der Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ohne Pfändungsschutz.

Trotz dieser Entscheidung verweigern einzelne Kreditinsitute die Führung des Pfändungsschutzkontos ohne extrag Gebühren, sondern verlangen für die Führung dieses Kontos höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Der Kunde kann sich dann an die Schlichtungsstelle oder die Bankanaufsicht wenden. Gegebenenfalls kommt unter Verweis auf das oben genannte Verfahren eine eigene Klage in Betracht.