Keine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten

Nicht in jedem Fall erfolgt eine Anrechnung der Erstattung der Stromkosten auf das Einkommen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 186/10 R ist „eine nach Antragstellung tatsächlich zugeflossene Rückerstattung aus abgerechneten Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen der Hilfebedürftigkeit beruht, …, als ursprünglich im Rahmen des pauschalierten Regelbedarfs gewährte Leistungen nach dem SGB II von vornherein von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.“ Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich hierbei nicht um anrechenbares Vermögen und nicht um anrechenbares Einkommen handelt. Vorliegend hat der Betroffene nach der Antragstellung gerade nichts wertmäßig dazu erhalten, sondern die Einsparungen seines Verbrauchs des Regelsatzes in einem Teil der Ausgaben dienen gerade dazu, einen Ausgleich in anderen Teilen des Regelsatzes auszugleichen. „Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner Mittel hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können.“ Bei wem das Jobcenter Anrechnungen dieser Stromkosten vorgenommen hat, kann dies über Widerspruch und Klage angreifen. Sofern die Fristen bereits verstrichen sind, ist ein Überprüfungsantrag möglich.

Bei diesen Auseinandersetzungen sollte qualifizierter Rechtsrat von spezialierten Rechtsanwälten genutzt werden, welche die aktuelle Rechtsprechung zu den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen nach dem SGB XII kennen. Dies sind insbesondere Fachanwälte für Sozialrecht, welche sich auf die Leistungen an Bedürftige im Rahmen des SGB II und SGB XII spezialiert haben.

Vermittlung unzumutbarer Beschäftigung

Jobcenter vermitteln Bedürftige nicht selten in niedrig bezahlte Erwerbstätigkeit. Das Sozialgericht Berlin musste sich in seiner Entscheidung vom 19.09.2011 zum Aktenzeichen S 55 AS 24521/11 damit auseinandersetzten, unter welche Verdiensthöhen Unzumutbarkeit besteht. Das Berliner Jobcenter hatte eine Sanktion verhängt, weil das Arbeitsverhältnis wegen zu geringer Vergütung vom Bedürftigen abgelehnt wurde. Der Bedürftige wehrte sich gegen diese Sanktion. Das Sozialgericht Berlin entschied: „Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundene Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktion erzwungen werden. Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

Hierbei ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Sittenwidrigkeit gegeben ist, wenn das „Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft“ liegt. Für das Jahr 2011 ist nach den Ausführungen des Sozialgerichts in Berlin eine solche Vollzeitbeschäftigung sittenwidrig, wenn die Bruttovergütung weniger als 1.058,00 Euro beträgt, was einem Stundensatz von 6,34 € bei einer 38,5 Stunde-Woche entspricht.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht und das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht, der zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Es sind arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragestellungen innerhalb dieser Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter zu klären. Dies führt im Einzelfall bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der obige Fall zeigt. Das Jobcenter ist in der Regel nicht freiwillig bereit, diese Vergütung an die vermittelten Arbeitnehmer zu zahlen.

Forderungsübergang bei „Hartz IV-Leistungen“

Es findet ein Forderungsübergang auf das Jobcenter statt, wenn der Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen erbracht, weil der Arbeitgeber die Vergütung nicht gezahlt hat. Es geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.03.2012 zum Aktenzeichen 5 AZR 61/11 entschieden. Weiter führte das Bundesarbeitsgericht aus: „Hingegen ist bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II der Grundsatz der Personenidentität durchbrochen. Erbringt eine ARGE (jetzt: Jobcenter) Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten, den Lebenspartner des Hilfebedürftigen und an dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht zahlt, geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an diese Personen erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über.“

Verzichten Jobcenter auf diese Durchsetzung, werden die nicht zahlenden Arbeitgeber zu Lasten des eigenen Kreishaushaltes und somit der Steuerzahler indirekt subventioniert für ihr arbeitsrechtswidriges Verhalten, anstelle den Forderungsübergang geltend zu machen und durchzusetzen.

Auf der anderen Seite sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Ihnen nicht unberechtigt Forderungen in Rechnung gestellt werden. Das Jobcenter muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Forderungsübergang gegeben sind.

Im Streitfall und bei Unklarheiten sollte ein auf das Sozialrecht und zugleich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden werden, wie zum Beispiel ein Rechtsanwalt der Fachanwalt für Arbeitsrecht und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist.

Urlaubsansprüche bei Krankheit

Der Urlaubsanspruch bei Krankheit bedeutet, dass während einer Erkrankung der Urlaub nicht genommen werden kann und daher später in Anspruch genommen werden muss oder mit Geld abgegolten werden muss. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaubsanspruch zum 31. März des Folgejahres untergeht, auch wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen erkrankt ist. Der Europäische Gerichtshof (Urteil 20.01.2009, Az.: C-350/06) und in der Folge das Bundesarbeitsgericht (Urteil 24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07) haben im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) ist jedoch eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung nicht zu beanstanden, die eine Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsieht. Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011 (Az.: 10 Sa 19/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres unter gehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind. Damit ist grundsätzlich nicht mehr die deutsche gesetzliche Regelung von 3 Monaten, sondern diese Rechtsprechung bezüglich der 15 Monate Übertragungszeitraum zu beachten.

Rente wegen Wegeunfähigkeit

Eine Erwerbsminderungsrente kann bereits wegen einer Wegeunfähigkeit gewährt werden. Volle Rente wegen Erwerbsminderung wird gewährt, wenn keine Erwerbsfähigkeit von wenigsten drei Stunden mehr möglich ist. Eine Teilrente wegen Erwerbsminderung greift, wenn zwar noch eine tägliche Erwerbsfähigkeit von drei Stunden, jedoch nicht mehr von sechs Stunden möglich ist. Die volle Rente kann auch gewährt werden, wenn die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben ist, d.h. Wegeunfähigkeit vorliegt. Diese Wegefähigkeit entfällt, wenn der Versicherte selbst keinen Pkw mehr führen kann und nicht mehr täglich viermal Wegstrecken von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurücklegen kann oder nicht mehr zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. In diesen Fällen ist ein potenzieller Arbeitsplatz nicht mehr erreichbar. Das Landessozialgericht hat im Urteil vom 23.11.2011 zum Aktenzeichen L 3 R 252/08 bestätigt, dass bei den Wegstrecken nicht von „idealisierten“ Wegstrecken unter Klinikbedingungen auszugehen ist und auch die Benutzung eines Rollstuhls nicht das Zurücklegen von Wegstrecken zu Fuß ersetzen kann.

Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rente empfiehlt es sich, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies kann zum Beispiel ein Fachanwalt für Sozialrecht sein. Aufgrund der mit der Rente wegen Erwerbsminderung zusammenhängenden gesundheitlichen Fragen kann es im Einzelfall nützlich sein, dass der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Medizinrecht ist. Auch bei der Bestimmung und den Nachweis des Umfangs der Wegeunfähigkeit kommt es wesentlich darauf an, dass medizinisch nachvollziehbar nachgewiesen werden, warum die Wegefähigkeit und in welchem Umfang eingeschränkt ist. Häufig wird in den Bescheiden und Widerspruchsbescheiden von der Rentenversicherung überhaupt nicht auf die Wegeunfähigkeit eingegangen.

Grober Behandlungsfehler

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, erleichtert dies dem Patienten, die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche. In Arzthaftungssachen ist für die Durchsetzung der Ansprüche häufig entscheidend, wer was zu beweisen hat. Grundsätzlich hat der Patient die Beweislast für den Fehler und dass der Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt hat. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Behandelnde beweisen, dass die eingetretenen Folgen ihre Ursache nicht im Behandlungsfehler haben. Eine Missachtung der gesicherten medizinischen Erkenntnisse lassen in aller Regel den Behandlungsfehler als einen groben Behandlungsfehler erscheinen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2011 bestätigt, dass gesicherte medizinischer Erkenntnisse „nicht nur die Erkenntnisse sind, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.“

Im vorliegenden Fall erlitt eine Patientin infolge einer Operation zur Entfernung der Mandeln derartige Gehirnstörungen, dass ihr die Pflegestufe 3 von der Pflegeversicherung zuerkannt wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen und dieses muss nunmehr bei der Beurteilung des Falls die genannte Auffassung des Bundesgerichtshofs zum groben Behandlungsfehler berücksichtigen.

Der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers ist häufig schwierig. Daher sollte frühzeitig ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wie zum Beispiel ein Fachanwalt für Mezinrecht. Dieser wird mit Ihnen zusammen umfangreich den Sachverhalt ermitteln, Patientenunterlagen beschaffen, auswerten und das weitere Vorgehen absprechen. Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein, den Medizinischen Dienst der Krankenkasse für eine Gutachtenerstellung zu nutzen, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen durchzuführen oder in Ausnahmefällen unverzüglich das gerichtliche Verfahren zu betreiben.

Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung

Der Arzt hat bei einer Schnittentbindung eine Pflicht zur Aufklärung. Ein seit der Geburt schwerstgeschädigter Kläger hatte die Beklagte als geburtsleitende Ärztin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine „Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.“ Nach diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation ohne besonderen Grund die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht ansprechen, wenn bei einer vaginalen Geburt für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese bei Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt, ist über die Alternative einer Schnittentbindung aufzuklären. Allein die Dauer der Geburt kann die Notwendigkeit der Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung ergeben. Wurde diese Aufklärung unterlassen und der Kläger erleidet durch den Geburtsvorgang eine Schädigung, welche bei einer Schnittentbindung nicht eingetreten wäre, dann können die Schadensersatzansprüche berechtigt sein.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, bereits frühzeitig einen auf das Arzthaftungsrecht spezialliseirten Rechtsanwalt einzuschalten, wie zum Beispiel einen Fachanwalt für Medizinrecht. Dieser wird mit Ihnen zusammen zunächst die erforderlichen Unterlagen, wie vollständige Patientenunterlagen beschaffen und anhand dieser das weitere Vorgehen entscheiden. Das kann die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, die Anrufung der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen, die gerichtliche oder ausßergerichtliche Klärung sein.

Pflegereform

Mit der Pflegereform sollen ab 2013 höhere Pflegeversicherungsleistungen für ambulant versorgte Demenzkranke gewährt werden. Es ist vorgesehen Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe monatlich 120 EUR Pflegegeld oder bis zu 225 EUR Pflegesachleistungen zu gewähren. Pflegebedürftige der Pflegestufe I sollen 305 EUR Pflegegeld und bis zu 665 EUR Pflegesachleistungen erhalten. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sollen 525 EUR Pflegegeld und bis zu 1.250 EUR Pflegesachleistungen bekommen. Die Pflegedienste sollen mit der Pflegereform künftig Betreuungsleistungen zusätzlich zu der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung anbieten. Die pflegenden Angehörigen sollen leichter eine Auszeit nehmen können. Hierbei soll das Pflegegeld künftig zur Hälfte weitergezahlt werden, wenn sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Selbsthilfegruppen sollen stärker gefördert werden. Zusätzlich sollen Wohngruppen eine Förderung erhalten, damit demenzerkrankte Menschen möglichst selbstständig und selbstbestimmt leben können. Hierfür sind für solche Wohngruppen je Bewohner 200 EUR zusätzlich vorgesehen, um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können. Weiterhin soll mit einem zeitlich befristeten Programm die Gründung neuer ambulanter Wohngruppen gefördert werden. Sie sollen 2.500 EUR pro Person (maximal 10.000 EUR je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung bekommen. Nach dem Entwurf stehen für diese Förderung mit der Pflegereform insgesamt 30 Millionen EUR bereit.

Schmerzensgeld 600.000,00 €

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16.02.2012 zum Aktenzeichen 20 U 157/10 ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 € aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers zugesprochen. Diese Größenordnung des Schmerzensgeldes ist ein neuer Schritt in der Rechtsprechung deutscher Gerichte. Selbst bei Geburtsschäden, welche erhebliche lebenslängliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, ist ein so hohes Schmerzensgeld nicht üblich. Vorliegend hat sich ein Kind im Alter von ca. 4 ½ Jahren den Arm gebrochen. Infolge von Fehlern bei der Operation kam es zu einem schweren Hirnschaden des Kindes. Das Kind ist nunmehr in der Pflegestufe III, wird über eine Sonde ernährt, ist zu 100 Prozent schwerbehindert, leidet an einem apallischen Syndrom mit Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an Lähmungen aller vier Gliedmaßen. Die Richter sahen dieses hohe Schmerzensgeld für angemessen an, da anders als bei Geburtsschäden bei dem Kind die Möglichkeit besteht, dass es sich an den Zustand vor der Operation erinnern könne und ihm die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst sei.

Neben dem Schmerzensgeld sind weitere Schadensersatzpositionen möglich, wie Pflegekosten, Behandlungskosten, Anpassung der Wohnung, späterer Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

In solchen Fällen ist es empfehlenswert, dass der Rechtsanwalt neben einer Spezialisierung im Bereich des Medizinrechts und des Arzthaftungsrecht zusätzlich eine Spezialisierung im Bereich des Sozialrechts hat. Dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, welche Fachanwalt für Medizinrecht und zusätzlich Fachanwalt für Sozialrecht sind. Bis die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen – häufig über Jahre – zu tatsächlichen Zahlungen führt, müssen häufig verschiedene Sozialkassen in Anspruch genommen werden, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder auch das Sozialamt.

Arbeitslosenversicherung Selbständiger

Die Übergangsbestimmung für die Antragsteller Selbständiger auf Versicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung läuft gemäß § 434 j Absatz 2 SGB III zum 31.12.2006 aus. Daher sollten bis spätestens zu diesem Tag der Antrag der Selbständigen bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein, die sich selbst in der Arbeitslosenversicherung versichern wollen. Weiterlesen